EGV - Was kann man tun?






Was passierst, wenn Du eine EGV nicht unterschreibst, also den "angebotenen Vertrag" nicht annimmst?

In den allermeisten Fällen erlässt darauf das Jobcenter einen "Verwaltungsakt" mit selbem Inhalt!

Also: Was Du nicht freiwillig angenommen hast, wird dann zwangsweise über Dich verhängt, wie in dem Ausspruch "...und bist du nicht willig, so brauch ich Gewalt."

Damit ist die EGV von vorn herein KEIN freiwilliger Vertrag, sondern es wird damit nur ausgelotet, ob Du einseitig festgelegten Rahmenbedingungen für Deine "Arbeitsvermittlung" zustimmst (mit Folge einfacherer Angreifbarkeit durch Sanktionen, wenn Du nicht Folge leistest in der Interpretation des Jobcenters).

Achtung: Sanktionen bekommen kannst Du in JEDEM Fall, auch dann, wenn keine EGV zwischen Dir und dem Jobcenter abgeschlossen wurde und auch dann, wenn noch kein "Eingliederungsverwaltungsakt" über Dich verhängt wurde.







*Wenn Du die Unterschrift weglässt, kannst Du gegen den folgenden Eingliederungsverwaltungsakt klagen beim Sozialgericht! Dabei helfen Dir Anwälte und Betroffenenvereine wie "Sanktionfrei.de" und andere pfiffige Betroffene.

Wenn Du erwägst zu unterschreiben, z.B. aus diplomatischen Gründen, gibt es Wege, die Unterschrift selber zu entwerten (durch Zusatzbemerkungen) oder "in der Schwebe befindliche EGV-Verträge" zu beklagen ("Blockadeklagen").
Du solltest aber wissen, dass Deine Unterschrift in jedem Fall erstmal als "Zustimmung" zum Integrationsprogramm Deines Jobcenters und als Anerkenntnis der "Spielregeln und Sondergesetze" in SGB-II betrachtet wird. Ist das dem Jobcenter nicht eindeutig genug, etwa weil Du Einschränkungen oder Eventualitäten aufzählst, kann es jederzeit das Vertragsangebot zurückziehen, die "vorgeschriebene Verhandlung darüber" für gescheitert erklären und über Dich einen Verwaltungsakt verfügen.




Hintergrund und Hinweis einiger Mitdenkender: ursprünglich war "das Unterschreiben einer EGV" selber sanktionsbewehrte Pflicht!

"Hier die Fassung des SGB2 vom 13.5.2011 (!):

§ 31 Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1.   sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
...

Die Änderung im Gesetz (SGB2) fand zwischen dem 3.8.2010 und dem 13.5.2011 statt (Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/index.html)


Hier die Fassung des SGB2 vom 3.8.2010:

§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten
Zuschlages
(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in
einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn
1.   der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen weigert,
a)   eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen
...

Aber: 
 
"Tatsächlich entfiel der Zwang zur Unterschrift unter eine Eingliederungsvereinbarung unter Androhung einer Leistungskürzung (Sanktion) schon früher, nach [dem Wissen des Verfassers dieser Zuschrift nach]  aufgrund einer Dienstanweisung!
(So ähnlich wie aktuell der Umgang mit den Sanktionen aufgrund des Urteils vom BVerfG vom 5.11.2019 per Dienstanweisung vom 6.11.2019 verändert wurde.)"
 
Der mitdenkende Mensch hat auch eine "Wahrheitspatenschafts-Aktion" bzw. "Lügenboykottaktion" seinerzeit umgesetzt! Ein tolle Parallele!!
 
"Ich weiß das, weil ich zwischen dem 2.6.2009 und dem 2.11.2009 meine "Anlage zur Unterschrift unter die "Eingliederungsvereinbarung""
abgeändert habe.

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                             Berlin, Dienstag, den 2. Juni 2009

[Absender]

 Anlage zur Unterschrift unter die "Eingliederungsvereinbarung"

Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß ich diese "Eingliederungsvereinbarung" nicht freiwillig, sondern unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen desALG2-Bezuges und unter meinem ausdrücklichen Protest unterschreiben muß.
 ...

---------------------------------------------------------------
                           Berlin, Montag, den 2. November 2009

[Absender]

 Anlage zur Unterschrift unter die "Eingliederungsvereinbarung"

Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß ich diese "Eingliederungsvereinbarung" nicht völlig freiwillig, sondern unter dem Druck der Androhung eines Verwaltungsaktes
unterschreiben muß. 
..."

Das Team der Wahrheitspatenschaft dankt für diese informative und genau zur Thematik passende Zuschrift!

GERN könnt Ihr diese Vorlagen - auf eigenes Risiko selbtverständlich - für Eure Zwecke nutzen!

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